Überblick
Der aktuelle Stand der LkSG-Berichtspflicht gegenüber dem BAFA und die Pflichten, die weiterhin gelten. Relevant für Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG. Ob Ihr Unternehmen direkt betroffen ist, prüfen Sie im Artikel Direkt und indirekt betroffene Unternehmen.
Aktueller Stand der Berichtspflicht
Gesetzentwurf: Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen (BT-Drucksache 21/2474). Es sieht vor, die Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend zu streichen.
Vollzug durch das BAFA: Auf Weisung der Bundesregierung hat das BAFA die Prüfung der Berichte nach §§ 12 und 13 LkSG eingestellt. Seit dem 7. November 2025 nimmt das BAFA keine Berichte mehr entgegen.
Bußgelder: Das BAFA verhängt Bußgelder nur noch bei besonders gravierenden Verstößen, etwa bei fehlenden Abhilfemaßnahmen. Neun von dreizehn Bußgeldtatbeständen sollen mit der Novelle entfallen.
Hinweis: Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung steht die Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) formal noch im Gesetz. Das BAFA verfolgt sie jedoch nicht mehr. Klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsabteilung, ob Sie einen Bericht freiwillig veröffentlichen möchten.
Was weiterhin gilt
Risikomanagement einrichten und Zuständigkeit für dessen Überwachung festlegen (§ 4 LkSG)
Jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durchführen (§ 5 LkSG)
Grundsatzerklärung abgeben und Präventionsmaßnahmen verankern (§ 6 LkSG)
Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 7 LkSG)
Beschwerdeverfahren einrichten (§ 8 LkSG)
Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend intern dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre aufbewahren (§ 10 Abs. 1 LkSG)
Gut zu wissen
Seit dem 7. November 2025 prüft das BAFA keine LkSG-Berichte mehr. Die Einreichung eines Berichts über den Zugang des BAFA ist nicht mehr möglich.
Die Sorgfaltspflichten des LkSG gelten unverändert weiter.
Nächste Schritte
Führen Sie die Risikoanalyse in der Tacto App weiterhin regelmäßig durch und leiten Sie daraus Maßnahmen ab.
Dokumentieren Sie Risikoanalyse, Maßnahmen und Beschwerden intern und bewahren Sie die Dokumentation sieben Jahre auf.
Verfolgen Sie den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Quellen
