Überblick
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), gruppiert nach den drei Rechtspositionen der Tacto Risikoanalyse: Arbeitsrechte, Menschenrechte und Umweltrechte.
Relevant für alle, die Bewertungen in der Risikoanalyse ausfüllen oder Maßnahmen ableiten.
Hinweis: Die Gruppierung in drei Rechtspositionen ist die Struktur der Tacto Risikoanalyse. Im Gesetz zählen Arbeitsrechte zu den menschenrechtlichen Risiken (§ 2 Abs. 2 LkSG), umweltbezogene Risiken regelt § 2 Abs. 3 LkSG. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Arbeitsrechte
Arbeitsschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG): Unternehmen müssen sicherstellen, dass in ihren Lieferketten angemessene Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz eingehalten werden – zum Beispiel Schutz vor gefährlichen Arbeitsbedingungen, Schutzausrüstung, hygienische Arbeitsbedingungen und Unfallverhütung.
Koalitionsfreiheit (Nr. 6): Beschäftigte dürfen Gewerkschaften bilden, ihnen beitreten und kollektiv für bessere Arbeitsbedingungen und Löhne verhandeln. Unternehmen müssen das respektieren und dürfen keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Gewerkschaftsmitglieder ergreifen.
Ungleichbehandlung (Nr. 7): Schutz vor Diskriminierung in der Beschäftigung, etwa aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter oder Behinderung.
Angemessener Lohn (Nr. 8): Beschäftigte erhalten einen Lohn, der mindestens dem anwendbaren Mindestlohn entspricht und einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglicht. Dazu gehören auch die Einhaltung von Arbeitszeiten und die Vergütung von Überstunden.
Menschenrechte
Kinderarbeit (Nr. 1 und 2): Verboten ist die Beschäftigung von Kindern unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsorts die Schulpflicht endet, mindestens jedoch unter 15 Jahren (Ausnahmen nur im Einklang mit internationalen Normen). Für Kinder unter 18 Jahren sind zudem die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verboten, darunter Sklaverei, Kinderhandel, Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit, Einsatz in bewaffneten Konflikten, sexuelle Ausbeutung, Drogenhandel und gefährliche Arbeiten.
Zwangsarbeit (Nr. 3): Verboten ist jede Arbeit, die unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sich Personen nicht freiwillig zur Verfügung gestellt haben, etwa durch Schuldknechtschaft oder Menschenhandel.
Sklaverei (Nr. 4): Verboten sind alle Formen der Sklaverei, sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft und andere Formen der Unterdrückung im Arbeitsumfeld, etwa extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung.
Zwangsräumung und Landrechte (Nr. 10): Verboten sind widerrechtliche Zwangsräumungen sowie der widerrechtliche Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, die die Lebensgrundlage einer Person sichern.
Einsatz von Sicherheitskräften (Nr. 11): Private oder öffentliche Sicherheitskräfte dürfen nicht beauftragt oder genutzt werden, wenn dabei Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Verletzungen von Leib oder Leben oder Beeinträchtigungen der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit drohen.
Sonstige schwerwiegende Verletzungen (Nr. 12): Verboten ist auch jedes andere Tun oder Unterlassen, das unmittelbar geeignet ist, eine geschützte Rechtsposition besonders schwerwiegend zu beeinträchtigen – zum Beispiel körperliche, psychische oder sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz.
Umweltrechte
Schädliche Umwelteinwirkungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG): Verboten sind schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen und übermäßiger Wasserverbrauch, wenn sie zum Beispiel Nahrungsgrundlagen, den Zugang zu Trinkwasser oder die Gesundheit von Menschen beeinträchtigen.
Quecksilber in Produkten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): Verboten ist die Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Artikel 4 und Anlage A Teil I des Minamata-Übereinkommens.
Quecksilber in Herstellungsprozessen (Nr. 2): Verboten ist die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen ab dem im Minamata-Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum.
Quecksilberabfälle (Nr. 3): Quecksilberabfälle müssen nach Artikel 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden.
Persistente organische Schadstoffe (Nr. 4): Verboten sind Produktion und Verwendung von Chemikalien, die nach dem Stockholmer Übereinkommen als persistente organische Schadstoffe (POPs) eingestuft sind.
Umgang mit POP-Abfällen (Nr. 5): Abfälle müssen nach den Regeln des Stockholmer Übereinkommens umweltgerecht gehandhabt, gesammelt, gelagert und entsorgt werden.
Ausfuhr gefährlicher Abfälle (Nr. 6 bis 8): Verboten ist die Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, insbesondere in Staaten, die die Einfuhr verboten haben oder in denen die Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden.
