Überblick
Dieser Artikel vergleicht die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) mit dem Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Relevant für Unternehmen, die beide Pflichten erfüllen müssen und dafür einen gemeinsamen Meldekanal nutzen möchten.
Verwandte Artikel: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und LkSG-Beschwerdeverfahren.
Hinweis: Dieser Artikel fasst die gesetzlichen Vorgaben zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer melden kann
HinSchG: Der interne Meldekanal muss mindestens Beschäftigten und Leiharbeitnehmer:innen offenstehen. Sie können ihn für weitere Personen mit beruflichem Kontakt zu Ihrem Unternehmen öffnen, z. B. Lieferanten (§ 16 Abs. 1 HinSchG).
LkSG: Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Beteiligte zugänglich sein, auch außerhalb des Unternehmens, z. B. für Beschäftigte von Zulieferern (§ 8 Abs. 4 LkSG).
Meldeinhalte
HinSchG: Verstöße, die straf- oder bestimmte bußgeldbewehrte Vorschriften betreffen, sowie Verstöße in ausgewählten Rechtsgebieten, z. B. Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz, Datenschutz, Steuer- und Wettbewerbsrecht (§ 2 HinSchG).
LkSG: Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette (§§ 8, 9 LkSG). Ein Hinweis ist also schon bei einem Risiko möglich, nicht erst bei einem Verstoß.
Verpflichtete Unternehmen
HinSchG: Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 HinSchG); bestimmte Unternehmen, z. B. aus dem Finanzsektor, unabhängig von der Größe.
LkSG: Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland (§ 1 LkSG).
Verfahren und Dokumentation
Eingangsbestätigung: Nach HinSchG spätestens nach 7 Tagen, Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten (§ 17 HinSchG). Nach LkSG ist der Eingang ebenfalls zu bestätigen und der Sachverhalt mit der hinweisgebenden Person zu erörtern (§ 8 Abs. 1 LkSG).
Meldewege: Das HinSchG verlangt mündliche Meldungen und Meldungen in Textform (§ 16 Abs. 3 HinSchG). Das LkSG verlangt eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung in Textform (§ 8 Abs. 2 LkSG).
Anonymität: Beide Gesetze verlangen Vertraulichkeit der Identität. Nach HinSchG sollen anonyme Meldungen bearbeitet werden, eine technische Pflicht zur anonymen Meldung besteht nicht.
Dokumentation: Nach HinSchG wird die Dokumentation einer Meldung drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern keine längere Aufbewahrung erforderlich ist (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Nach LkSG ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten mindestens sieben Jahre lang zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1 LkSG).
Ein Meldekanal für beide Gesetze
Ein gemeinsamer Meldekanal ist möglich, wenn er die Anforderungen beider Gesetze erfüllt. Das Hinweisgeber-/Beschwerdesystem im Tacto Lieferantenportal ist als vertraulicher Meldekanal nach LkSG und HinSchG ausgelegt und steht auch Personen außerhalb Ihres Unternehmens offen. Wie Sie es einrichten, lesen Sie im Artikel LkSG-Beschwerdeverfahren.
