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Zählung von Mitarbeitenden für das LkSG

So ermitteln Sie die für das LkSG maßgebliche Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Überblick

Dieser Artikel erklärt, wie Sie die für das LkSG maßgebliche Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermitteln – auch im Konzern.

Relevant für Unternehmen und Unternehmensgruppen, die prüfen, ob sie den Schwellenwert von 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland erreichen.

Zählung im Konzern

  • Bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) werden die im Inland Beschäftigten sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften der Obergesellschaft zugerechnet (§ 1 Abs. 3 LkSG). Das gilt auch für reine Finanzholdings.

  • Gezählt wird „von unten nach oben“: Die Beschäftigten von Tochter- und Enkelgesellschaften werden der Obergesellschaft hinzugerechnet. Umgekehrt zählen Beschäftigte der Obergesellschaft und von Schwestergesellschaften nicht bei der Tochtergesellschaft.

  • Ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zählen mit.

Wer zählt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer?

Es gilt der allgemeine Arbeitnehmerbegriff nach § 611a BGB. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte werden gleich gezählt. Maßgeblich ist die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten.

Berücksichtigt werden:

  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beim Entleihunternehmen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG)

  • leitende Angestellte

  • Beschäftigte in der Probezeit, in Heimarbeit, in Kurzarbeit und während des Mutterschutzes sowie unselbstständige Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter

Nicht berücksichtigt werden:

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von höchstens sechs Monaten

  • freie Mitarbeitende und Selbstständige

  • Organmitglieder juristischer Personen

  • in der Regel Gesellschafterinnen und Gesellschafter juristischer Personen (Ausnahme: Sie sind zugleich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Unternehmen tätig)

  • Personen, deren Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Geschäftsjahr mehr als sechs Monate ruhen (z. B. passive Phase der Altersteilzeit, Elternzeit)

  • Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten

  • Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre

Hinweis: Die Abgrenzung im Einzelfall kann komplex sein. Stimmen Sie die Zählweise mit Ihrer Personal- und Rechtsabteilung ab.

Nächste Schritte

  1. Personalabteilung einbinden und für die Anforderungen des LkSG sensibilisieren

  2. Zahl der maßgeblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je Gesellschaft und für den Konzern ermitteln und dokumentieren

  3. Die Zahl regelmäßig prüfen, z. B. bei Zukäufen, Umstrukturierungen oder starkem Personalwachstum

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