Überblick
Dieser Artikel erklärt, wie Sie die für das LkSG maßgebliche Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermitteln – auch im Konzern.
Relevant für Unternehmen und Unternehmensgruppen, die prüfen, ob sie den Schwellenwert von 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland erreichen.
Verwandt: Direkt und indirekt betroffene Unternehmen.
Zählung im Konzern
Bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) werden die im Inland Beschäftigten sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften der Obergesellschaft zugerechnet (§ 1 Abs. 3 LkSG). Das gilt auch für reine Finanzholdings.
Gezählt wird „von unten nach oben“: Die Beschäftigten von Tochter- und Enkelgesellschaften werden der Obergesellschaft hinzugerechnet. Umgekehrt zählen Beschäftigte der Obergesellschaft und von Schwestergesellschaften nicht bei der Tochtergesellschaft.
Ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zählen mit.
Wer zählt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer?
Es gilt der allgemeine Arbeitnehmerbegriff nach § 611a BGB. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte werden gleich gezählt. Maßgeblich ist die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten.
Berücksichtigt werden:
ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beim Entleihunternehmen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG)
leitende Angestellte
Beschäftigte in der Probezeit, in Heimarbeit, in Kurzarbeit und während des Mutterschutzes sowie unselbstständige Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter
Nicht berücksichtigt werden:
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von höchstens sechs Monaten
freie Mitarbeitende und Selbstständige
Organmitglieder juristischer Personen
in der Regel Gesellschafterinnen und Gesellschafter juristischer Personen (Ausnahme: Sie sind zugleich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Unternehmen tätig)
Personen, deren Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Geschäftsjahr mehr als sechs Monate ruhen (z. B. passive Phase der Altersteilzeit, Elternzeit)
Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten
Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre
Hinweis: Die Abgrenzung im Einzelfall kann komplex sein. Stimmen Sie die Zählweise mit Ihrer Personal- und Rechtsabteilung ab.
Nächste Schritte
Personalabteilung einbinden und für die Anforderungen des LkSG sensibilisieren
Zahl der maßgeblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je Gesellschaft und für den Konzern ermitteln und dokumentieren
Die Zahl regelmäßig prüfen, z. B. bei Zukäufen, Umstrukturierungen oder starkem Personalwachstum
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