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(4/5) Erläuterungen zu den Rechtspositionen

Definitionen, Risikoindikatoren und Maßnahmen zu Menschenrechten, Arbeitsrechten und Umweltrechten nach LkSG.

Überblick

Dieser Artikel erläutert die Anforderungen des LkSG zu den drei Rechtspositionen Menschenrechte, Arbeitsrechte und Umweltrechte – jeweils mit Definition, Risikoindikatoren, Präventivmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle.

Relevant für die Verantwortlichen, die die Selbstauskunft ausfüllen, und für alle, die die Angaben in der Bewertung einschätzen.

Wie Sie Selbstauskunft und Bewertung in Tacto anlegen, erklärt (3/5) Risikoanalyse durchführen.

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 5 Abs. 1 LkSG müssen Unternehmen im Anwendungsbereich des Gesetzes die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern ermitteln.

  • In Tacto erheben Sie die Risiken je Standort mit einer Selbstauskunft. Der Fragebogen folgt den drei Rechtspositionen Menschenrechte, Arbeitsrechte und Umweltrechte.

  • Die Hinweise zu den einzelnen Anforderungen finden Sie in den folgenden Abschnitten.

Menschenrechte

Anforderungen in Bezug auf das Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1-2 LkSG)

Definition

Kinderarbeit bezeichnet eine Beschäftigung, die als inakzeptabel gilt, weil sie die Entwicklung, Bildung oder die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes beeinträchtigt. Daraus folgt, dass die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren generell besonders gerechtfertigt sein muss.

Die ILO-Konvention Nr. 138 legt dafür verschiedene Altersgrenzen fest:

  • Potenziell gefährdende Arbeit (siehe Abschnitt "Risikoindikatoren"): Nicht unter 18 Jahren

  • Reguläre Arbeit: Ab 15 Jahren, sofern nicht ein höheres Mindestalter im lokalen Recht festgelegt ist.

  • Ganz leichte Arbeit: Ab 13 Jahren (nicht mehr als 14 Stunden pro Woche)

Alle Tätigkeiten dürfen weder die Schulbildung beeinträchtigen noch der Gesundheit und Entwicklung der Kinder schaden.

Allgemein: Das Mindestalter für den Eintritt in eine Beschäftigung darf nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht endet, und muss mindestens 15 Jahre betragen. Es dürfen leichte Arbeiten ausgeführt werden, solange dies die Schulbildung nicht beeinträchtigt und weder der Gesundheit noch der Entwicklung schadet.

Übergangsregelungen für Länder mit wenig entwickelten Wirtschafts- und Bildungssystemen gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 138:

  • Reguläre Arbeit: Festsetzung des Mindestalters von 15 Jahren auf vorübergehend 14 Jahre

  • Für leichte Arbeit: Festsetzung des Mindestalters von 13 Jahren auf vorübergehend 12 Jahre

Risikoindikatoren

Spezifische Warnzeichen für mögliche Kinderarbeit sind u. a.:

  1. Fehlende Altersdokumentation: Eine unzureichende Altersüberprüfung der Beschäftigten ist ein klares Warnsignal.

  2. Niedriglohn- und ungelernte Arbeit: Niedriglohnjobs, einfache Tätigkeiten sowie Berufe, in denen Erwachsene sehr wenig verdienen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder arbeiten müssen, um das Familieneinkommen zu ergänzen.

  3. Risikosektoren: Kinderarbeit ist besonders in den Sektoren Landwirtschaft, Textil, Elektronik, Bergbau, Recycling, Tourismus sowie in Konfliktregionen verbreitet.

    1. Ausnahme: Länder mit weniger entwickelter Wirtschaft und Verwaltung können bestimmte Branchen oder Betriebsarten von der Altersregelung ausschließen.

    2. Ausnahmen dürfen jedoch nicht für Rohstoffgewinnung, verarbeitende Industrie, Bauwesen, öffentliche Arbeiten, Versorgung (Elektrizität, Gas, Wasser), sanitäre Dienste, Verkehr, Lagerung, Nachrichtenübermittlung und Erwerbsplantagen gelten. Diese Sektoren müssen unabhängig von Übergangsregelungen die Altersgrenzen einhalten.

  4. Allgemeine Risikoindikatoren: Fehlende Rechtsdurchsetzung, hohe Armut und mangelnde oder ungleich zugängliche Bildung sind allgemeine Indikatoren für ein erhöhtes Risiko von Kinderarbeit.

Verbotene Tätigkeiten für Kinder, per Definition Personen unter 18 Jahren (aufgrund ihrer Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Moral):

  • Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder engen Räumen

  • Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen

  • Arbeit in ungesunden Umgebungen, beispielsweise mit gefährlichen Stoffen oder gesundheitsschädlichen Temperaturen, Lärm und Vibrationen

  • Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, wie lange Arbeitszeiten, Nachtarbeit oder das unfreiwillige Verbleiben in den Betriebsräumen des Arbeitgebers

  • Weiterhin sind selbstverständlich auch die folgenden Arten von Tätigkeiten verboten:

    • Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken

    • Prostitution, Pornografie oder pornografische Darbietungen

    • Teilnahme an unerlaubten Aktivitäten, einschließlich Drogenhandel

    • Tätigkeiten, die Kinder Missbrauch (körperlich, psychologisch, sexuell) aussetzen

Präventivmaßnahmen

Unternehmen sollten strenge Maßnahmen ergreifen, um das Alter potenzieller Mitarbeiter zu überprüfen und sicherzustellen, dass ihre Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen für Minderjährige entsprechen.

Beispiele für präventive Maßnahmen:

1. Identitätsprüfung: Sorgfältige Überprüfung von Identitätsdokumenten bei der Einstellung, um sicherzustellen, dass keine Minderjährigen ohne entsprechende Bedingungen beschäftigt werden.

2. Überwachung der Arbeitsbedingungen: Kontrolle der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen für Minderjährige durch digitale und manuelle Zeiterfassungssysteme, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Wirksamkeitskontrolle

Aktenprüfung: Regelmäßige Überprüfung der Personalakten und Durchführung von Stichprobenkontrollen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Kinderarbeit sicherzustellen.

Anforderungen in Bezug auf das Verbot von Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG)

Definition

Zwangsarbeit bedeutet unfreiwillige Arbeit, die unter Androhung von Strafe oder anderen repressiven Maßnahmen von einer Person verlangt wird (u. a. gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 29). Sie ist nach Artikel 8 Absatz 3 des UN-Zivilpakts verboten.

Die Unfreiwilligkeit ist oft schwer zu erkennen, weshalb äußere Umstände, wie sie in den Risikoindikatoren beschrieben sind, berücksichtigt werden müssen.

Risikoindikatoren

Spezifische Warnzeichen für mögliche Zwangsarbeit sind u. a.:

  1. Einbehalten von Identitätsdokumenten und Einschränkung der Bewegungsfreiheit, etwa durch:

    • Unterbringung auf dem Werksgelände oder in streng überwachten Unterkünften

    • Erlaubnisvorbehalte bei Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel

  2. Problematische Bedingungen bei der Einstellung, wie:

    • Verpflichtung zur Übernahme von Vermittlungsgebühren

    • Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder Vertrag in einer unbekannten Sprache

    • Ausschluss oder drastische Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch den Beschäftigten

  3. Fehlende Schutzmaßnahmen für faire Arbeitsbedingungen:

    • Keine Urlaubsgewährung

    • Fehlende oder unregelmäßige Lohnzahlungen

    • Keine Bereitstellung von Schutzausrüstung

    • Schlechte Ausrüstung der Arbeitsstätte, wie z.B. das Fehlen von Notausgängen

  4. Fehlende Dokumentationen zu Gefährdungen und Gegenmaßnahmen:

    • Keine Dokumentation von Arbeitszeiten oder Überstunden

    • Fehlende Schulungsdokumentationen

    • Fehlende Gefährdungsbeschreibungen

  5. Berichte über Missstände, wie:

    • Übermäßige Arbeitszeiten

    • Häufungen von Arbeitsunfällen (auch das Fehlen eines Meldesystems und -registers zu Arbeitsunfällen kann ein Risikoindikator sein)

    • Vorenthalten von Löhnen

    • Einschüchterung und Drohungen

Folgende Handlungen müssen in jedem Fall ausgeschlossen werden und dürfen nicht als Strafe angedroht werden:

  • Inhaftierung

  • Einschränkung der Bewegungsfreiheit

  • Anwendung von Gewalt: körperlich, psychisch oder sexuell

  • Zurückhaltung von Ausweispapieren

  • Einbehaltung von Lohn

  • Täuschung über Beschäftigungsbedingungen, Lohnzahlungen, Arbeits- und Lebensbedingungen

  • Übermäßige Überstunden und Versagen von Ruhetagen

Weitere untersagte Praktiken umfassen:

  • Schuldknechtschaft

  • Missbräuchliche Arbeits- und Lebensbedingungen

  • Einschüchterungen und Drohungen

Präventivmaßnahmen

Arbeitsverträge: Alle Arbeitsverträge sollten schriftlich vorliegen und in einer Sprache verfasst sein, die für die Arbeitnehmer verständlich ist. Dies gewährleistet klare Kommunikation und Verständnis der Vertragsbedingungen.

Wirksamkeitskontrolle

  • Vertragsprüfungen: Führen Sie regelmäßige Stichprobenprüfungen der Arbeitsverträge durch, um sicherzustellen, dass die Arbeitsgesetze eingehalten werden und potenzielle Missstände frühzeitig erkannt werden.

  • Standort-Begehungen (ggf. durch vertrauenswürdige Dritte)

  • Screening verschiedener Informationsquellen über mögliche Missstände (siehe „Berichte über Missstände“ unter Risikoindikatoren). Hierzu zählen bspw. Presseartikel, Webseiten von Nicht-Regierungsorganisationen sowie Kontakte zu (vertrauenswürdigen) Personen vor Ort.

Anforderungen in Bezug auf das Verbot von Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LkSG)

Definition

Sklaverei wird im Genfer Übereinkommen über die Sklaverei (Art. 1 Nr. 1) und im Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Praktiken definiert. Im UN-Zivilpakt, Art. 8 (1) und (2), ist das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft verankert.

Die Grenzen zwischen Zwangsarbeit und Sklaverei sind fließend, weshalb beide Ausprägungsformen der verbotenen, unfreiwilligen Arbeit gemeinsam betrachtet werden sollten.

Folgende Praktiken zählen zu den Formen moderner Sklaverei:

  • Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken

  • Schuldknechtschaft

  • Leibeigenschaft

  • Herrschaftsausübung und Unterdrückung am Arbeitsplatz

  • Erniedrigung und Demütigung

  • Sexuelle Ausbeutung

  • Extreme wirtschaftliche Ausbeutung

Unterscheidung und Überwachung:

  • Bei Sklaverei und Leibeigenschaft stehen persönliche Unfreiheit und Kontrolle im Vordergrund, während Zwangsarbeit andere Formen annehmen kann.

  • Extreme wirtschaftliche und sexuelle Ausbeutung kann sowohl bei Sklaverei und Leibeigenschaft als auch bei Zwangsarbeit auftreten.

Risikoindikatoren

Die Risikoindikatoren von Zwangsarbeit können ebenfalls Hinweise auf Sklaverei und sklavereiähnlichen Praktiken geben.

Zusätzlich ist auf weniger greifbare Ausprägungsformen und Aspekte zu achten. Zu diesen zählen u. a.:

  • Persönliche Verfügung über Menschen

  • Herrschaftsausübung und Unterdrückung

  • Sexuelle Ausbeutung

Der Global Slavery Index liefert eine weltweite Übersicht über moderne Sklaverei: Global Slavery Index.

Präventivmaßnahmen

  1. Mitarbeiterinterviews: Durchführung regelmäßiger und anonymer Mitarbeiterinterviews, um Einblicke in die Arbeitsbedingungen zu erhalten und potenzielle Missstände frühzeitig zu erkennen.

  2. Arbeitsschutz und Arbeitsrechte: Umsetzung von Maßnahmen, die das Recht auf Kollektivverhandlungen und faire Lohnstrukturen sicherstellen, wie z.B. angemessene Arbeitsschutzrichtlinien.

Wirksamkeitskontrolle

Unabhängige Audits und Mitarbeiterbefragungen: Führen Sie unabhängige Audits und regelmäßige Mitarbeiterbefragungen durch, um die Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen und Arbeitsbedingungen zu überprüfen.

Anforderungen in Bezug auf das Verbot einer widerrechtlichen Zwangsräumung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 LkSG)

Definition

Um Zwangsräumungen auszuschließen, fordert das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sicherzustellen, dass

vor dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern alle legitimen Rechte berücksichtigt wurden und alle Träger dieser Rechte ihre Einwilligung gegeben oder diese Rechte freiwillig veräußert haben.
Eine Überprüfung ausschließlich anhand von Registrierungen und formalen schriftlichen Nachweisen, ist jedoch nicht zwangsläufig ausreichend. Grundbücher und Kataster beschränken sich häufig auf wenige innerstädtische Bereiche und umfassen selten Flächen im ländlichen Raum. Zudem haben viele Staaten Flächen als Staatsland deklariert, an denen die lokal ansässige Bevölkerung traditionelle Rechte hat, die häufig älter sind als der Nationalstaat. Bei Kauf und Pacht von Staatsland ist somit besondere Aufmerksamkeit nötig.

Unternehmen haben hier die Verantwortung zu prüfen, ob neben dem Staat weitere Individuen oder Gruppen legitime Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an diesen Flächen (Land, Wälder, Gewässer) haben und diese zu respektieren.

Risikoindikatoren

Vorrangig ist zu prüfen, ob das zu analysierende Unternehmen für das genutzte Land rechtliche Titel (Kauf oder Nutzungsrecht) besitzt und dafür eine Kompensation geleistet hat.

Allerdings ist parallel hierzu zu prüfen, ob in dem betreffenden Land ein hohes Korruptionsniveau in der öffentlichen Verwaltung vorliegt - hierzu können verschiedene Indizes über das geschätzte Ausmaß von Korruption in verschiedenen Ländern zu Rate gezogen werden. Dies kann auf Missstände hinweisen und die Rechtmäßigkeit des Titelerwerbs infrage stellen.

Zusätzlich kann analysiert werden, ob Berichte über Proteste gegen die Landnutzung durch ein Unternehmen oder die Erschwerung (mit rechtlichen Mitteln) des Zugangs zu Informationen durch ein Unternehmen vorliegen.

Präventivmaßnahmen

Zur Sicherstellung wirksamer Landnutzungsrechte kann ein Dokumentenregister im Unternehmen geführt werden. Es sollte nicht nur das Nutzungsrecht selbst dokumentieren, sondern auch die Einhaltung der daraus resultierenden Pflichten, wie Zinszahlungen, Instandhaltung oder Rückbau nach Nutzung überwachen und steuern.

Wirksamkeitskontrolle

Zur Wirksamkeitskontrolle kann auf das Fehlen öffentlicher Berichte, aber auch von Verwaltungsbescheiden oder Gerichtsurteilen über eine etwaige Nichteinhaltung von Pflichten abgestellt werden.

Arbeitsrechte

Anforderungen in Bezug auf Arbeitsschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)

Definition

Das LkSG nennt als Regelbeispiele für die Missachtung von Arbeitsschutzanforderungen insbesondere:

  • Offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards hinsichtlich der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel

  • Fehlende Eignung von Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung chemischer oder biologischer Stoffe oder gegen physikalische Einwirkungen. Ferner ist hierunter die Missachtung des Rechts auf Erholung gefasst, etwa durch die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten

  • Ergänzend ist die ungenügende Ausbildung und Unterweisung aufgeführt.

Insgesamt ist hier darauf abzustellen, ob offensichtlich grundlegende Schutzstandards (Ziele und Elemente) der ILO-Konvention Nr. 155 und 187 missachtet wurden.

Fehlende oder offensichtlich unzureichende lokale Regelungen zum Arbeitsschutz können im Rahmen des LkSG nicht zur Rechtfertigung fehlender oder mangelhafter Arbeitsschutzregeln herangezogen werden.

Risikoindikatoren

Spezifische Warnzeichen für mögliche arbeitsschutzrechtliche Verstöße sind u. a.:

  1. Fehlende Schutzmaßnahmen für faire Arbeitsbedingungen:

    • Keine Urlaubsgewährung

    • Fehlende oder unregelmäßige Lohnzahlungen

    • Keine Bereitstellung von Schutzausrüstung

    • Schlechte Ausrüstung der Arbeitsstätte, wie z.B. das Fehlen von Notausgängen

  2. Fehlende Dokumentationen zu Gefährdungen und Gegenmaßnahmen:

    • Keine Dokumentation von Arbeitszeiten oder Überstunden

    • Fehlende Schulungsdokumentationen

    • Fehlende Gefährdungsbeschreibungen

  3. Berichte über Missstände, wie:

    • Übermäßige Arbeitszeiten

    • Häufungen von Arbeitsunfällen (auch das Fehlen eines Meldesystems und -registers zu Arbeitsunfällen kann ein Risikoindikator sein)

    • Vorenthalten von Löhnen

Präventivmaßnahmen

  • Sicherheitsprotokolle und Schulungen: Entwicklung und Durchsetzung umfassender Sicherheitsprotokolle. Anbieten regelmäßiger Schulungen für Mitarbeiter und Management, um sicherzustellen, dass alle über Sicherheitspraktiken informiert und diesen verpflichtet sind.

  • Überprüfung von Ausrüstung und Arbeitsumgebung: Überprüfen und regelmäßige Wartung aller Geräte und Arbeitsumgebungen, um die Sicherheitsstandards zu erfüllen oder zu übertreffen.

Wirksamkeitskontrolle

Überprüfung, ob angewandte Standards nationalem Recht entsprechen.

Sicherstellung, dass die im Unternehmen angewandten Standards gewährleisten, die Gefahr von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. (nach dem Stand der Technik maximal möglich) zu verringern.

Anforderungen in Bezug auf Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)

Definition

Die Achtung der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit bedeutet, dass Beschäftigte sich frei in Gewerkschaften organisieren können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.

Unter dieses Recht fallen darüber hinaus die Rechte auf Kollektivverhandlungen und Streiks. Es kann jedoch der Fall sein, dass diese in manchen Ländern oder Regionen durch lokales Recht oder Gerichtsentscheidungen zur Ausgewogenheit der Tarifparteien eingeschränkt sind. In Ländern, in denen die Koalitions- und Vereinigungsfreiheit nicht durch Verfassung oder Gesetze geschützt oder sogar verboten ist, sollte das Unternehmen sicherstellen, dass zumindest die Interessenvertretung der Beschäftigten innerhalb des Unternehmens zulässig bleibt, solange es nicht gesetzlich verboten ist.

Risikoindikatoren

Auch heutzutage ist das Recht auf Koalitionsfreiheit bzw. dessen Durchsetzung in vielen Staaten weltweit stark eingeschränkt oder nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass in einem Großteil der Länder mindestens einer der folgenden Risikoindikatoren auftritt.

Fehlen, Lückenhaftigkeit, Verletzung oder keine Durchsetzung von:

  • Streikrecht

  • Kollektivverhandlungen

  • Gründung von oder Beitritt zu einer Gewerkschaft

Der Global Rights Index gibt Aufschluss über die Verhältnisse zu Koalitionsrechten in einer Vielzahl von Staaten. Anhand dieser können Sie einschätzen, ob Verletzungen dieser Rechte in dem Land Ihres zu bewertenden Standorts wahrscheinlich sind.

Zusätzlich kann es hilfreich sein, nach Berichten über Repressionen oder Gewalt gegenüber Gewerkschaftern zu suchen.

Präventivmaßnahmen

Die Implementierung klarer Richtlinien, die die Rechte auf Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen unterstützen und schützen ist eine grundlegende Präventivmaßnahme. Darüber hinaus ist es ratsam, diese Richtlinien über die gesamte Lieferkette zu kommunizieren und durchzusetzen.

Spezifische Maßnahmen können Schulungs- und Aufklärungsprogramme zu den Rechten zur Gewerkschaftsbildung und zur Teilnahme an Tarifverhandlungen sein. Diese sollten sowohl für das Management als auch die Angestellten und Arbeiter angeboten werden.

Wirksamkeitskontrolle

Regelmäßige Bewertungen können sicherstellen, dass die Rechte auf Koalitionsbildung und -beitritt innerhalb des Unternehmens respektiert und praktiziert werden. Mit einem Beschwerdemechanismus kann es zudem den Angestellten und Arbeitern ermöglicht werden, Verstöße gegen ihre Rechte auf Koalitionsfreiheit sicher und anonym zu melden.

Anforderungen in Bezug auf das Verbot der Ungleichbehandlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

Definition

Verboten ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten, die nicht aus Erfordernissen der Beschäftigung erforderlich ist, also aus arbeitsfremden Gründen.

Mögliche Diskriminierungskriterien sind (unter anderem) folgende:

  • Abstammung

  • Soziale Herkunft

  • Gesundheitsstatus

  • Behinderung

  • Sexuelle Orientierung & Identität

  • Alter

  • Geschlecht

  • Politische Meinung

  • Religion oder Weltanschauung

  • Familienstatus (Elternschaft)

  • Gewerkschaftszugehörigkeit

  • Soziales Engagement

Die Ungleichbehandlung kann alle Entscheidungen im Beschäftigungsverhältnis betreffen, unter anderem folgende:

  • Auswahl im Rahmen der Einstellung

  • Gehalt und Gehaltsentwicklung

  • Karriereentwicklung (z.B. Fortbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen, Bewertungskriterien)

  • Gewährung von Vorteilen (z. B. Urlaub, Arbeitszeit- und -platzflexibilität)

  • Sanktionierung von Fehlverhalten

  • Gründe zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Risikoindikatoren

Die Risikoindikatoren von Ungleichbehandlung sind häufig nicht einfach zu ermitteln und bedürfen einer tiefergehenden Analyse. Allgemein kann das Fehlen von Compliance-Richtlinien oder von Schulungen zur Sensibilisierung zum Thema der (ggf. unbewussten) Ungleichbehandlung auf Risiken hinweisen. Zusätzlich können Medienberichte und Hinweise in Meldesystemen Aufschlüsse über mögliche Risiken geben.

Präventivmaßnahmen

Zur Vermeidung von Ungleichbehandlung empfiehlt es sich, eine klare und explizite Verpflichtung zur Nicht-Diskriminierung in Unternehmensrichtlinien aufzunehmen, z.B. in den Compliance-Code oder den Verhaltenskodex. Diese Verpflichtung sollte auf allen Ebenen der Organisation kommuniziert und bestenfalls abgenommen werden.

Wirksamkeitskontrolle

  • Interviews mit zufällig ausgewählten Beschäftigten (unter Zusicherung des Schutzes vor Maßregelung)

  • Erneuerung und regelmäßige Bestätigung von Verhaltenskodex und

    Compliance-Regeln

Anforderungen in Bezug auf das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)

Definition

Der angemessene Lohn ist in erster Linie der nach dem anwendbaren Recht zu gewährende Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.

Wenn kein Mindestlohn in lokalen Bestimmungen verankert ist, dann bestimmt sich der angemessene Lohn nach den Erfordernissen der örtlichen Lebenshaltungskosten des Beschäftigten. Da dieses Lohnniveau im Einzelfall schwierig zu ermitteln sein kann, können hier verschiedene Erhebungen zum existenzsichernden Einkommen (engl. living wage) herangezogen werden, z.B. https://livingcost.org/ oder https://worldpopulationreview.com/country-rankings/cost-of-living-by-country.

Die Existenz eines Mindestlohns garantiert allerdings nicht unbedingt, dass die Anforderungen eines angemessenen Lohns erfüllt werden. Als angemessener Lohn wird basierend auf dem UN-Sozialpakt ein Lohn verstanden, der dem Lohnempfänger und seiner Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert. Zu einem angemessenen Lebensstandard gehören Nahrung, Wasser, Unterkunft, Bildung, medizinische Versorgung, Transport, Bekleidung und andere Grundbedürfnisse, einschließlich Vorkehrungen für unerwartete Ereignisse.

Risikoindikatoren

Das Vorenthalten eines angemessenen Lohns kann in engem Zusammenhang mit Kinderarbeit gesehen werden: Fehlendes Einkommen der Unterhaltspflichtigen erhöht das Risiko, dass auch die Kinder zum Familienunterhalt beitragen müssen. Entsprechend können vermehrte Berichte über Kinderarbeit in einer Region, Bevölkerungsgruppe oder einem Beschäftigungszweig darauf hindeuten, dass das Lohnniveau der erwachsenen Erwerbstätigen ebenfalls unzureichend ist.

Daneben können allgemeine Einkommens- bzw. Armutsberichte herangezogen werden. Schließlich ist auf individuelle Fallberichte zu einem Vorenthalten angemessenen Lohns zu achten. Diese können auch völlig unabhängig vom generellen Lohnniveau in einem Staat oder einer Region auftreten.

Präventivmaßnahmen

Um einen der Tätigkeit bzw. Tätigkeitsgruppe angemessenen Lohn (der über die Sicherung der Lebenshaltungskosten hinausgeht) zu ermitteln und sicherzustellen, ist eine zentrale Maßnahme, dass eine systematische Eingruppierung in Lohnniveaus (nach Tätigkeitsfeld) erfolgt.

Dies kann kollektivrechtlich erfolgen, aber auch unternehmensindividuell.

Bei der Festsetzung des Lohnniveaus können öffentlich verfügbare Lohn- und Einkommensindices, Benchmarkings und Industrievergleiche herangezogen werden.

Wirksamkeitskontrolle

In erster Linie kann es hilfreich sein, die Verträge (nach Tätigkeitsfeldern) zu sichten und auf angemessene Entlohnung zu überprüfen.

Auch ein Dialog mit den Mitarbeitenden (sofern keine kollektivrechtlichen Strukturen vorhanden sind) kann empfehlenswert sein.

Die bereits erwähnten Erhebungen zu "living wages" dienen dann als Kontrolle und ggf. Korrektiv. Die Erhebungen sollten in regelmäßigen Abständen wiederholt bzw. aktualisiert werden.

Anforderungen in Bezug auf den Einsatz (hinsichtlich Unterweisung und Kontrolle) privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 LkSG)

Definition

Zur Wahrung und Sicherstellung ihrer Interessen - z.B. Unternehmenswerte oder die Durchführung von Tätigkeiten an und für sich - stellen Unternehmen häufig eigene, fremde oder öffentliche Sicherheitskräfte ein.

Da direkte Überwachung und Einflussnahme fehlen, sind die Risiken von Menschenrechtsverletzungen hier tendenziell höher. Diese können sich in Folter oder unmenschlicher Behandlung, der Gefährdung und Bedrohung von Leib und Leben, aber auch in der Beeinträchtigung der Vereinigungs- oder Koalitionsfreiheit manifestieren.

Risikoindikatoren

Zu den wichtigsten Indikatoren zählen Medien- oder individuelle Berichte, die darauf hinweisen, dass beauftragte Sicherheitskräfte bereits durch unangemessenes Verhalten aufgefallen sind.

Ebenso relevant sind Hinweise auf ähnliche Vorfälle im jeweiligen Wirtschaftszweig oder in der Umgebung des Unternehmens sowie das Vorhandensein von bewaffneten Konflikten in der Region allgemein.

Präventivmaßnahmen

Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von ihnen beauftragte Sicherheitskräfte keine Menschenrechtsverletzungen begehen:

  1. Prüfung vor Beauftragung: Öffentliche und private Sicherheitskräfte sollten vor der Beauftragung auf dokumentierte oder bekannte Menschenrechtsverletzungen überprüft werden.

  2. Vertragliche Verpflichtung: Verträge mit Sicherheitskräften sollten klare Vorgaben enthalten, die die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und den Schutz von Menschenrechten gewährleisten.

  3. Schulung und Unterweisung: Eigene Sicherheitskräfte müssen umfassend geschult und unterwiesen werden, um sicherzustellen, dass sie die Standards für den Schutz von Menschenrechten kennen und anwenden.

  4. Kontrolle: Unternehmen sollten regelmäßig kontrollieren, ob beauftragte oder genutzte Sicherheitskräfte das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung einhalten und weder Leib noch Leben gefährden noch die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigen.

Besondere Risiken: In Gebieten mit bewaffneten Konflikten ist ein erhöhtes Risiko von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte zu erwarten, was eine verstärkte Überwachung erforderlich macht.

Wirksamkeitskontrolle

  • Regelmäßige Überprüfungen und Audits: Führen Sie regelmäßige Überprüfungen und Audits der Sicherheitspraktiken durch, um die Einhaltung der Unternehmensrichtlinien und gesetzlichen Standards zu gewährleisten.

  • System zur Meldung von Vorfällen: Richten Sie ein umfassendes System zur Meldung von Vorfällen ein, das eine transparente Verfolgung und Verwaltung von Missbrauchsvorwürfen gegen Sicherheitspersonal ermöglicht

Umweltrechte

Hinweis: Rechtlich zählt § 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG zu den menschenrechtlichen Risiken. Im Fragebogen ist die Anforderung den Umweltrechten zugeordnet.

Anforderungen in Bezug auf Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG)

Definition

Das LkSG zielt auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Rechteinhaber ab, indem es das Verbot entsprechender schädlicher Boden-, Luft- und Gewässerverunreinigungen sowie Lärmemissionen und eines übermäßigen Wasserverbrauchs aufführt, sofern hierdurch

  • die Gesundheit einer Person geschädigt oder

  • deren Zugang zu Trinkwasser, natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung oder Sanitäreinrichtungen beeinträchtigt oder verwehrt wird.

Auch wenn lokale Ausnahmeregelungen vorliegen, darf dies nicht dazu führen, dass die Tatsache einer Bedrohung der Lebensgrundlage unbeachtet oder ungeahndet bleibt.

Hierzu zählen beispielsweise die Emissionen und Verschmutzungen oder auch der hohe Wasserverbrauch von (offiziell genehmigten) industriellen Anlagen in direkter Nachbarschaft zu Wohnanlagen, deren Bewohner hierdurch negativen Konsequenzen ausgesetzt sind.

Risikoindikatoren

Risikoindikatoren können sich in Berichten über offensichtliche Missstände finden. Auch ein hohes Korruptionsniveau in der öffentlichen Verwaltung allgemein kann ein Indikator für eine potentiell in Frage zu stellende Rechtmäßigkeit erteilter Genehmigungen nach lokalem Recht sein.

Solche Hinweise sollten aber einen hohen Konkretisierungsgrad (etwa Hinweise auf bestimmte Behörden) haben, um auch ohne die äußeren Hinweise ein konkretes Risiko annehmen zu lassen.

Präventivmaßnahmen

Als Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein Umweltmanagementsystem in der Regel das wirksamste Instrument. Es sollte Umweltrisiken aus dem jeweiligen Geschäftsbetrieb systematisch erfassen und bewerten, sowie Gegenmaßnahmen definieren und überwachen. Insofern sind in diesem Umweltmanagementsystem auch die einzelnen Wirksamkeitskontrollen vorzusehen.

Wirksamkeitskontrolle

Neben den in einem Umweltmanagementsystem zu integrierenden Wirksamkeitsmechanismen kann zusätzlich darauf geachtet werden,

  • ob über die Funktionsweise des Managementsystems regelmäßig (jährlich) berichtet wird, einschließlich erzielter Verbesserungen und

  • ob es daneben keine Berichte über (weitere) umweltrechtliche Missstände gibt

Anforderungen in Bezug auf die Verwendung von Quecksilber (§ 2 Abs. 3 Nr. 1-3 LkSG)

Definition

Das LkSG bezieht sich hinsichtlich der Verwendung von Quecksilber auf das Minamata-Abkommen, welches Standards für den Umgang mit Quecksilber setzt.

Das Minamata-Abkommen umfasst:

  • Einfuhr

  • Ausfuhr

  • Verwendung

  • Lagerung

  • Abfallentsorgung

von Quecksilber und bestimmten quecksilberhaltigen Produkten.

Dabei verbietet die Konvention die Errichtung neuer Quecksilberbergwerke sowie dessen Verwendung in bestimmten Prozessen. Außerdem dürfen quecksilberhaltige Abfälle nur unter strengen Auflagen gelagert und entsorgt werden.

Um die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber aus der Kohleverbrennung und Nicht-Eisenmetall-Produktion zu minimieren, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques, BAT) und die besten Umweltpraktiken (Best Environmental Practices, BEP) in neuen Anlagen zu nutzen. Für alte Anlagen ist diese Nutzung freiwillig.

Neben der industriellen Verwendung und der Integration in Produkte einerseits, wird Quecksilber andererseits auch im kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendet. Folglich sind Vertragsparteien (Länder) mit kleingewerblichem Goldbergbau verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen für die Betroffenen zu ergreifen und diese in einem Nationalen Aktionsplan festzulegen.

Die Unterscheidung in industrielle Prozesse und kleingewerblichen Goldbergbau ist wesentlich für die Maßnahmendefinition.

Risikoindikatoren

Typische bzw. hergebrachte Verwendungen von Quecksilber umfassen

  • Batterien

  • Elektrische Schalter und Relais

  • Bestimmte Leuchtstofflampen

  • Kosmetika

  • Pestizide und Biozide

  • Bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente wie zum Beispiel Barometer, Thermometer, Hygrometer und Manometer.

  • Abgasreinigung von Erdgas

  • Chloralkaliprozesse

  • Behandlung bestimmter Erze

  • Goldgewinnung (auch bei bestimmten Nicht-Edelmetallen)

Außerdem kann Quecksilber in Industrieprozessen (z. B. der Kohleverbrennung) freigesetzt werden.

Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn das Unternehmen Produkte bezieht, herstellt oder verwendet, die

  • in Anhang II der EU-Verordnung Nr. 2017/852 (bzw. Annex A der Minamata-Konvention) gelistet sind oder

  • das Unternehmen Gold bezieht, das aus kleingewerblichem Abbau oder Aufbereitung stammen könnte.

Als Indikator für die Nichteinhaltung der Anforderungen kann weiterhin gelten, wenn das Unternehmen insgesamt nicht erfasst, ob und wo im eigenen Geschäftsbetrieb und bei relevanten Zulieferern Quecksilber eingesetzt wird.

Prävention & Maßnahmen

Das Minamata-Übereinkommen ist von über 140 Staaten unterzeichnet bzw. ratifiziert worden, darunter die meisten Staaten Südamerikas und viele Staaten Afrikas und Süd- und Südostasiens. Damit können die Anforderungen aus der Konvention grundsätzlich als Standard für die Maßnahmendefinition herangezogen werden.

Daher sollte jedes Unternehmen einen Prozess einrichten, um zu erfassen, ob und wie es Produkte bezieht, herstellt oder verwendet, die in Anhang II der EU-Verordnung Nr. 2017/852 (bzw. Annex A der Minamata-Konvention) gelistet sind oder ob es Quecksilber in Herstellungsprozessen einsetzt oder freisetzt. Solche Tätigkeiten sind jeweils grundsätzlich auszuschließen.

Sofern in Ausnahmefällen zulässige Anwendungen von Quecksilber Teil der Geschäftstätigkeit sind, sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Gesundheits- und Umweltgefahren angemessen und

wirksam erscheinen, z.B.

  • Schulungen

  • Einsatz spezieller Schutzausrüstung

  • Ordnungsgemäße Abfallbehandlung

Wirksamkeitskontrolle

Vor-Ort-Kontrollen durch unabhängige Dritte können zur Wirksamkeitskontrolle eingesetzt werden. Falls Gold verarbeitet wird, muss das Verbot des Einsatzes von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der Aufbereitung beachtet werden.

Anforderungen in Bezug auf den Umgang mit Chemikalien (§ 2 Abs. 3 Nr. 4-5 LkSG)

Definition

Das LkSG regelt den Umgang mit gewissen Chemikalien, insbesondere den persistenten organischen Schadstoffen (englisch Persistent Organic Pollutants, POPs).

Unter den "Umgang" mit gelisteten Chemikalien und den POPs fallen dem LkSG zufolge insbesondere:

  • Produktion

  • Verwendung

  • Handhabung

  • Sammlung

  • Lagerung

  • Entsorgung

im Sinne der im Gesetz referenzierten Übereinkommen und Beschlüsse.

POPs sind chemische Substanzen, die nach ihrer Freisetzung lange in der Umwelt verbleiben, schwer abbaubar sind, sich über Nahrungsketten anreichern, und so schließlich Konzentrationen erreichen, welche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können.

Zu den POPs gehören:

  • eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln (etwa Dichlordiphenyltrichlorethan, DDT)

  • Industriechemikalien (etwa Polychlorierte Biphenyle, PCB)

  • unerwünschte Nebenprodukte aus Produktions-, Lagerungs- und Verbrennungsprozessen, wie etwa die hochgiftigen Dioxine und Furane.

Für die vom Stockholm-Übereinkommen erfassten Stoffe gelten nach Ratifizierung durch über 180 Staaten nahezu weltweit Verbots- und Beschränkungsregelungen hinsichtlich Produktion, Verwendung, Import und Export dieser Stoffe bzw. von Produkten, die diese Stoffe enthalten. Das Übereinkommen trifft auch Regelungen zur unbeabsichtigten Freisetzung aus industriellen Verfahren. Sie soll durch die Anwendung der bestmöglichen Umwelttechnik vermieden oder wenigstens vermindert werden.

Risikoindikatoren

Die im POPs-Übereinkommen adressierten Risiken treten vornehmlich in der chemischen Industrie und in der Zellstoffproduktion, aber auch in der Landwirtschaft sowie bei Anwendung thermischer Prozesse (vornehmlich in der Abfallbehandlung/verbrennung, aber auch etwa in der Metallurgie) auf.

In diesen Sektoren bzw. bei diesen Tätigkeiten kann als Indikator für die Nichteinhaltung der Anforderungen aus dem POPs-Übereinkommen gelten, wenn das Unternehmen oder der betreffende Zulieferer kein Verfahren zur Erfassung, ob und wo im eigenen Geschäftsbetrieb POPs hergestellt, verwendet oder (unbeabsichtigt) freigesetzt werden, eingerichtet hat.

Präventivmaßnahmen

Zur Vermeidung bzw. Handhabung von POPs und POP-haltigen Abfällen ist in erster Linie ein Stoffmanagementsystem ein potentes Instrument. In diesem sollten die Stoffe und damit verbundenen Risiken aus dem jeweiligen Geschäftsbetrieb systematisch erfasst, bewertet und nachgehalten werden, sodass deren Herstellung oder Verwendung vermieden oder beschränkt und letzterem Falle ggf. mit Gegenmaßnahmen belegt werden kann.

Wirksamkeitskontrolle

Neben den in einem Stoffmanagementsystem zu integrierenden Wirksamkeitsmechanismen kann zusätzlich darauf geachtet werden,

  • ob über die Funktionsweise des Managementsystems regelmäßig (jährlich) berichtet wird, einschließlich erzielter Verbesserungen und

  • ob die gelisteten Stoffe nicht mehr bezogen werden - hierzu bieten sich Stichproben im Erfassungs- und Einkaufsprozess an.

Anforderungen in Bezug auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6-8 LkSG)

Definition

Das Basler Übereinkommen regelt die Exporte gefährlicher und sonstiger Abfälle sowie deren Kontrolle und umweltgerechte Behandlung. Es beschränkt und überwacht die grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle. Die Definition gefährlicher Abfälle basiert auf Anlage I des Übereinkommens und kann durch nationale oder supranationale Gesetze ergänzt werden.

Risikoindikatoren

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Unternehmen oder Lieferant in einem Staat agiert, der nicht Mitglied des Basler Übereinkommens ist. Ein Indikator für die Nichteinhaltung des Übereinkommens kann das Fehlen eines Abfallmanagementsystems sein, insbesondere wenn keine Verfahren zur Identifizierung von Abfallarten und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung vorhanden sind.

Präventivmaßnahmen

Ein Abfallmanagementsystem ist ein effektives Instrument für den Umgang mit (gefährlichen) Abfällen. Es erfasst, bewertet und dokumentiert systematisch die Abfallarten und Risiken des jeweiligen Betriebs. Prozesse müssen sicherstellen, dass Abfälle nicht ohne erforderliche Genehmigungen und Dokumente grenzüberschreitend transportiert werden. Unternehmen können außerdem Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Entwicklung abfallarmer Produkte ergreifen.

Wirksamkeitskontrolle

Stichprobenprüfungen während der Erfassung und Verbringung helfen, die Wirksamkeit zu kontrollieren.

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